Zugang zur Werkstatt

Sie fragen sich, ob Sie selbst, ein Angehöriger oder nahe stehender Mensch berechtigt wären, in einer Werkstatt der Lebenshilfe zu arbeiten?

Wer berechtigt ist, in einer Werkstatt für Menschen mit körperlicher und geistiger Behinderung beschäftigt zu arbeiten, ist gesetzlich klar geregelt. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre, wobei in den Förderschulen über Berufspraktika erste Eindrücke von der zukünftigen Arbeitsstätte gesammelt werden können. Berufstätige, die im Laufe ihres Lebens erkranken, wenden sich an ihren Rentenversicherungsträger.

Ist die Berechtigung und Eignung zur Aufnahme der Beschäftigung in einer Lebenshilfe Werkstatt festgestellt, übernimmt unser Sozialpädagogischer Dienst im Haus. Nach einem dreimonatigen Eingangsverfahren fällt der Kostenträger die Entscheidung. Beschäftigte haben generell das Recht auf freie Werkstattwahl.

Beratung zur Berechtigung und Eignung der Beschäftigung in einer Lebenshilfe-Werkstatt © David Maurer - Lebenshilfe